Du bist keine Pflegefachkraft?
Möchtest baloop aber trotzdem weiterempfehlen?
Dann bekommst auch Du eine Provision fürs Weitersagen: Die Tippgeberprovision!
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Teilnahmebedingungen der Tippgeberprovision
(Stand Februar 2023)
*Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Textes. Die verwendete Bezeichnung „Tippgeber“, „Empfohlener“ und „Mitarbeiter“ umfasst weibliche, männliche und diverse Arbeitskräfte.
1. Allgemeines, Teilnahmevoraussetzung
1.1. Diese Teilnahmebedingungen der baloop GmbH, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf (nachfolgend „baloop GmbH“) gelten für die Zahlung einer Tippgeberprovision. (nachfolgend „Tippgeberprovisionsmodell“) Die Tippgeberprovision wird dann gezahlt, wenn ein Teilnehmer (nachfolgend „Tippgeber“) der baloop GmbH einen Kandidaten empfiehlt, der daraufhin ein Anstellungsverhältnis mit der baloop GmbH begründet. Kandidaten sind dabei solche Personen, die zum Zeitpunkt des Tipps nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der baloop GmbH und/oder der arano group GmbH und/oder der pronect GmbH stehen oder standen und noch nicht als Bewerber bei der baloop GmbH registriert sind (nachfolgend „Empfohlener“). Die Zahlung der Tippgeberprovision erfolgt jedoch nur dann, wenn alle in diesen Teilnahmebedingungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
1.2. Die Teilnahme an diesem Tippgeberprovisionsmodell ist nur für Tippgeber möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
1.3. Ferner ist die Teilnahme nur solchen Tippgebern möglich, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der baloop GmbH und/oder der arano group GmbH und/oder der pronect GmbH stehen oder standen und die keine Pflegefachkräfte sind.
2. Tippgeberprovision, Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs, keine Vermittlung
2.1. Folgende Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Zahlung einer Tippgeberprovision entstehen kann:
2.1.1. Der Empfohlene begründet durch eine Tätigkeit, die auf den Tippgeber zurückzuführen ist, ein Arbeitsverhältnis mit der baloop GmbH.
2.1.2. Der Empfohlene tritt das Arbeitsverhältnis mit der baloop GmbH zum vereinbarten Arbeitsbeginn an.
2.1.3. Die Namen des Tippgebers und des Empfohlenen sind der baloop GmbH vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Empfohlenen bekannt.
2.1.4. Der Empfohlene wird der baloop GmbH durch den Tippgeber erstmalig bekannt. Wird der Empfohlene von verschiedenen Tippgebern empfohlen, wird die zeitlich
zuerst eingegangene schriftliche Empfehlungsbestätigung berücksichtigt.
2.1.5. Die vom Empfohlenen ausgefüllte und unterschriebene Empfehlungsbestätigung liegt der baloop GmbH vor Arbeitsbeginn des Empfohlenen vor.
2.1.6. Der Tippgeber bestätigt vor Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Empfohlenen und der baloop GmbH schriftlich die Empfehlung und stellt der baloop GmbH die zur Auszahlung der Tippgeberprovision benötigten Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Steuernummer) zur Verfügung. Das entsprechende Formular können Tippgeber bei der baloop GmbH anfordern oder über den nachfolgenden Link herunterladen: www.baloop.de/empfehlung.
2.2. Die Tätigkeit des Tippgebers stellt keine Vermittlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
3. Höhe der Tippgeberprovision, Auszahlung
3.1. Die Höhe der Tippgeberprovision für jeden Empfohlenen, der künftig in Vollzeit tätig wird, beträgt für den Tippgeber maximal 1.000,00 € brutto.
3.2. Vollzeit im Sinne von Ziffer 3.1 bedeutet jedes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden.
3.3. Die Höhe der Tippgeberprovision für nicht in Vollzeit tätige Empfohlene reduziert sich im prozentualen Anteil zur vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Beispiel zur Klarstellung: Ist mit einem Empfohlenen eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden vereinbart (= 80 % von 35), so beträgt die Tippgeberprovision ebenfalls 80 % der unter Ziffer 3.1 genannten Summe (in diesem Fall 800,00 €).
3.4. Die Auszahlung erfolgt in maximal vier Raten, sofern alle in Ziffer 3.5 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Höhe einer Rate entspricht einem Viertel der Höhe der Tippgeberprovision.
3.5. Die Auszahlung der Tippgeberprovision erfolgt, sofern die jeweilige, nachfolgend dargestellte Bedingung für die Auszahlung einer Rate erfüllt ist.
3.5.1. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt, wenn der Empfohlene das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Arbeitsbeginn antritt.
3.5.2. Die Zahlung der zweiten Rate erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Empfohlenen drei Monate ununterbrochen bestand.
3.5.3. Die Zahlung der dritten Rate erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Empfohlenen sechs Monate ununterbrochen bestand.
3.5.4. Die Zahlung der vierten Rate erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Empfohlenen neun Monate ununterbrochen bestand.
3.6. Zur Klarstellung: Der Tippgeber hat nur Anspruch auf diejenigen Raten, für die die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind.
3.7. Mit der Zahlung der Tippgeberprovision durch die baloop GmbH an den Tippgeber sind sämtliche Ansprüche des Tippgebers gegenüber der baloop GmbH nach diesen Teilnahmebedingungen vollständig abgegolten. Insbesondere besteht kein zusätzlicher Anspruch des Tippgebers auf Ersatz von Aufwendungen.
4. Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung einer Tippgeberprovision
4.1. Der Anspruch auf Zahlung einer Tippgeberprovision ist ausgeschlossen, sofern der Tippgeber
4.1.1. ohne vorherige Zustimmung des Empfohlenen handelt; oder
4.1.2. den Empfohlenen mittels falscher Versprechungen, durch Verbreiten von falschen Tatsachen oder durch Verschweigen von wichtigen Informationen irreführt.
5. Datenschutz
5.1. Der Tippgeber versichert mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten des Empfohlenen, dass der Empfohlene in die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die baloop GmbH eingewilligt hat.
5.2. Die baloop GmbH verarbeitet die personenbezogenen Daten des Tippgebers zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs sowie zur Zahlung einer Tippgeberprovision. Die baloop GmbH ist gesetzlich verpflichtet, die Daten für 10 Jahre aufzubewahren und wird diese anschließend löschen. Weitere Informationen zum Datenschutz können der Datenschutzerklärung der baloop GmbH unter https://www.baloop.de/datenschutz entnommen werden.
6. Vertraulichkeit
6.1. Der Tippgeber hat alle Informationen, von denen er im Rahmen dieser Teilnahmebedingungen Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht, wenn die Informationen zurzeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich gewesen sind, oder zurzeit ihrer Übermittlung dem Empfänger bereits bekannt waren, oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Empfängers bekannt oder allgemein zugänglich gemacht werden, oder bereits vor der Wirksamkeit der Vertraulichkeitsvereinbarung durch den Empfänger eigenständig entdeckt und/oder ermittelt wurden.
6.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung aufgrund dieser Vereinbarung gilt ebenfalls nicht für solche vertrauliche Informationen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden müssen, wobei die Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und der Tippgeber die baloop GmbH vor der beabsichtigten Preisgabe schriftlich informieren muss, es sei denn, dies ist nicht zumutbar.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Die baloop GmbH ist nicht verpflichtet, mit einem Empfohlenen ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die baloop GmbH behält sich die alleinige Entscheidung über die Einstellung eines Empfohlenen vor.
7.2. Die baloop GmbH weist daraufhin, dass der Tippgeber selbst in der Verantwortung ist, mögliche Steuerzahlungen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
7.3. Die baloop GmbH ist jederzeit zur Änderung, Anpassung oder Aufhebung dieser Teilnahmebedingungen berechtigt.